Zur Steuerhinterziehungs-CD: Von Gravenreuth kann man ja halten, was man will…

…aber dass er bei der StA Wuppertal nun Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet hat, amüsiert mich grade ziemlich.
Vorweg: ich bin in der Sache selber eher unentschlossen und schau mir insbesondere die Argumente und Begründungen bei der hitzigen Debatte an, es hat ja jede Ansicht was für sich (wenn man vom üblichen Schwachsinn absieht), aber dass GvG nun die Urheberrechtskeule auspackt, ist nur eines der interessanteren Details. Seine Argumentation läuft wie folgt:

– Der Erwerb der CD wäre möglicherweise legal, Daten würden nicht als Sachen im Sinne der Gesetzgebung zur Hehlerei betrachtet (eine andere Strafanzeige gegen Merkel in gleicher Sache sieht das anders)
– Das Auslesen stellt eine unerlaubte Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks (Nachgetragen: einer nach UrhG 2 §87a geschützten Datenbank) dar. Die geschieht gewerblich und ist daher strafrechtlich auch ohne vorhergehende Anzeige des Rechteinhabers zu verfolgen
– wenn die CD erworben, aber nicht ausgelesen ist, werden Gelder veruntreut, da die CD allein diesen Betrag nicht wert ist.

IANAL. Spannend finde ich insbesondere den Hinweis auf die nicht stattfindende Hehlerei. Stimmt es tatsächlich, dass persönliche Daten nicht als Sache selbst, sondern nur im Sinn des Urheberrechts vor dem unerlaubten – rein internationalen – Weiterverkauf geschützt sind? Dass bei einer innerdeutschen Sache noch Datenschutzbestimmungen eine Rolle spielen, denke ich mir. Und wenn ich international drüber nachdenke, fallen mir natürlich internationale Urheberrechtsabkommen ein, die sowas regeln, aber dass von keinen entsprechenden Datenschutzabkommen die Rede ist, irritiert mich grade ein wenig. Was bedeutet so eine Praxis für, nur mal beispielsweise, für Safe Harbour-Abkommen usw?

(…bevor wer fragt: Anzeige kriegte ich grade per Mail.)

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15 Responses to Zur Steuerhinterziehungs-CD: Von Gravenreuth kann man ja halten, was man will…

  1. fasel sagt:

    – Das Auslesen stellt eine unerlaubte Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks dar. Die geschieht gewerblich und ist daher strafrechtlich auch ohne vorhergehende Anzeige des Rechteinhabers zu verfolgen

    hä? das raff ich nicht. wer hält das Urheberrecht an der CD und wer begeht dann die Verletzung?
    klingt ziemlich absurd

    naja IANAL und so aber den Spin mit dem Urheberrecht finde ich abwegig. An welcher Stelle wird denn ein Werk erstellt das schützenswert sein soll und dann gegen das Urheberrecht verstoßen?
    Zumindest das mit der Hehlerei stimmt. Geht nur mit Sachen.
    Es gibt noch http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__17.html
    aber das ist Wettbewerbsrecht.

  2. Avatar-Foto Korrupt sagt:

    Eine Zusammenstellung von 1.500 personalisierten Datensätzen sei eine im Sinne des UrhG geschützte Datenbank nach UrhG 2 §87a.
    Ich nehme an, dass als Inhaber die Bank/die Banken betrachtet werden, insbesondere wegen Absatz 2.

  3. Thomas R. sagt:

    Unabhängig von der Frage, ob Hehlerei für Daten gilt:

    Ich fand die Ausführungen des Spiegelfechters sehr erhellend.

    http://www.spiegelfechter.com/wordpress/1799/eine-heise-scheibe-aus-der-alpenrepublik

  4. § 87a UrhG
    (1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
    (2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

    Das Urheberrecht hat eine schweizer Bank.

    Jedes Laden von Daten vom Massen- ind den Arbeitsspeicher ist ein Vervielfältiungsvorgang. Zu dieser Vervielfältigung braucht man die Zustimmung des Rechtinhabers.

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth
    Rechtsanwalt • Dipl.-Ing. (FH)

  5. tw_24 sagt:

    Schützt das deutsche UrhG aber auch ‚ausländische‘ Datenbanken im Ausland? Sicher gibt es in der Schweiz ähnliche gesetzliche Regelungen wie in Deutschland, aber wie deren Gültigkeit an den Grenzen Deutschlands aufhört, gelten Gesetze der Schweiz doch eigentlich nur innerhalb der Schweiz.

    Die Daten (handelt es sich überhaupt ausschließlich um solche von „Steuersündern“?) wurden in der Schweiz gewiß illegal beschafft, aber könnten sie nicht mit dem Grenzübertritt aus deutscher Sicht sozusagen herrenlos geworden sein, ihren schweizerischen urheberrechtlichen Schutz verloren haben?

    Daran, daß Deutschland, wenn diese Daten gekauft werden, einen Gesetzesbruch in der Schweiz belohnt, ändert das natürlich nichts. Und auch nichts daran, daß es schwierig werden dürfte, sich etwa glaubwürdig über das SWIFT-Abkommen aufzuregen oder über ‚Datenlecks‘ bei Unternehmen, wenn der Gesetzesbruch in der Schweiz in Deutschland nicht nur nicht verfolgt wird, sondern sogar staatlich belohnt.

  6. Avatar-Foto Korrupt sagt:

    Thomas – halte ich auch fuer eine schluessige Argumentation. Die rechtliche Grauzone will ich auch gar nicht in Abrede stellen, ueberhaupt geht es mir weniger um den direkten rechtlichen Status der Aktion an sich, schon gar nicht um die moralische Debatte – da denke ich, faellt die Entscheidung leicht.

    Spannend im Kontext von GvGs geschichte halte ich eben den Gegensatz, wenn da eine juristische Grauzone in Sachen Datenschutz genutzt werden kann, während die urheberrechtliche Situation besser von internationalen Abkommen geschuetzt ist. Deswegen schrob ich jetzt ja auch ueberhaupt ueber die ganze Geschichte.

    Das ist auch der interessante Punkt, den dann tw_24noch anspricht – was ist unter solchen Gesichtspunkten mit SWIFT? Mal abgesehen davon, dass sowas wie SWIFT eh generell abgesaegt gehoert, nicht nur, weil moeglicherweise nit einem simplen Datenklau und anschliessendem verkauf voellig neue rechtliche Sachverhalte geschaffen werden koennten, die alle vorhergegangenen Abkommen ueber Datensicherheit und -schutz und -nichtweitergabe ueber den Haufen werfen?

  7. Thomas R. sagt:

    Günter Frhr. v. Gravenreuth schrieb:
    „Jedes Laden von Daten vom Massen- ind den Arbeitsspeicher ist ein Vervielfältiungsvorgang. Zu dieser Vervielfältigung braucht man die Zustimmung des Rechtinhabers.“

    Das ist offensichtlich Unsinn.
    Das Laden von Daten vom Massen- in den Arbeitsspeicher ist eine technische Notwendigkeit für jede übliche Form von Datenwiedergabe.

    Ihr Postulat würde bedeuten, dass jede Wiedergabe automatisch auch eine Vervielfältigung darstellt. Das widerspricht krass der Lebenswirklichkeit, vor allem wegen der kurzen Datenhaltungszeiten von Arbeitsspeicher. Von einer Kopie ist zu sprechen, wenn nach dem Vorgang eine weitere permanente Instanz der Daten vorhanden ist.

    Sie unterstellen, jede Sichtung von urheberrechtlich geschützten Daten sei unmöglich, ohne Rechte zu verletzen, da technisch jede Interaktion auch ein Kopieren beinhalte.

    Ich unterstelle dagegen: Ihre Definition von „Kopie“ ist fehlerhaft.

  8. lord0fdarkness sagt:

    Ach, der Günni kann machen was er will, er verliert…

    Dass das Manche hier immer noch nicht gerafft haben, wundert mich nicht wirklich. Außer bei Korrupt, Dir hätte ich mehr Geist zugetraut.

    Auch wenn du dich nun aufregst, die Zukunft wird es weisen.

    Gruß

  9. Avatar-Foto Korrupt sagt:

    Wenn du ein wenig mitdenken wuerdest beim Lesen, waer dir aufgefallen, dass mich die Frage, ob er gewinnt oder verliert, ungefaehr so sehr interessiert wie deine GvG-Beissreflexe.

  10. Gravenreuth sagt:

    Die Vervielfältigungshandlung (= Laden vom Massen- in der Arbeitsspeicher) erfolgt in Deutschland, sodass deutsches Recht Anwendung findet.

    Es spielt nach der Rechtsprechung auch keine Rolle ob Laden vom Massen- in der Arbeitsspeicher „technisch notwendig“ ist. Wenn mann ein Bild einscannt ist die Speicherung im Scanner auch „technisch notwendig“ – und dazu muss man die Rechte haben!

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth
    Rechtsanwalt • Dipl.-Ing. (FH)

  11. Thomas R. sagt:

    Es liegt keine Vervielfältigung vor, wenn Daten zwecks Wiedergabe in technisch notwendiger Weise in ein temporäres Medium eingelesen werden.

    Von einer Kopie kann man nur sprechen, wenn eine Instanz der Daten geschaffen wird, die eine Lebensdauer hat, die die Wiedergabedauer nennenswert übersteigt.

    Sie stellen diese Behauptung bezüglich der Natur einer Kopie nur auf, weil Ihre Argumentation sonst arg ins Wanken gerät.

    Ist es auch ein Kopiervorgang, wenn ich einen Fernseher in einem Raum mit Spiegel einschalte?
    Oder, etwas weniger polemisch:
    Wenn ich Musik auf meinem mp3-Player höre, ist dann jedes Abspielen ein unerlaubter Kopiervorgang?

  12. Gravenreuth sagt:

    Ander Ansicht die Rechtsprechung. :-D

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth
    Rechtsanwalt • Dipl.-Ing. (FH)

  13. Thomas R. sagt:

    Und diese ominöse Rechtsprechung können Sie nicht zufällig auch belegen, ohne das LG Hamburg zu zitieren? Ich bin gespannt, wo geurteilt wurde, dass man Filme nicht auf dem Computer ansehen kann, ohne sie gleichzeitig zu kopieren.

    Vorerst bleibe ich dabei:
    Das denken Sie sich nur aus.

  14. Artesia sagt:

    Die Klage ist wegen mehrere Aspekte recht interessant, die weitere Argumentation von GFvG leider entäuschend und ziemlich unlogisch. Nun ja, mal schauen, was daraus wird … ich hole schon mal Popcorn, falls großes Kino kommt ;-)

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